Satzung

SATZUNG
des Kreisverbands Leverkusen
im Landesverband Nordrhein-Westfalen
der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU)


A    Aufgaben, Name, Sitz

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeit
(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen bilden den Kreisverband Leverkusen innerhalb des CDU-Landesverbands Nordrhein-Westfalen. Sie wollen das öffentliche Leben im Dienste des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
(2) Der Kreisverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der CDU in der kreisfreien Stadt Leverkusen. Er ist zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge. Er hält mit allen Stadtbezirksverbänden und Ortsverbänden ständig Verbindung und unterstützt deren Arbeit. Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen, einschließlich der Kreisvereinigungen, gestatten, unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die dazu gehörenden Belege für den Kreisverband eine Kasse zu führen.
(3) Der Kreisverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Vereinigungen, Sonderorganisationen, Fachausschüsse und sonstigen Einrichtungen
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
2. der CDU neue Mitglieder zuzuführen,
3. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
4. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,
5. die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu vertreten,
6. die Arbeit der Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Stadtbezirksverbände und Ortsverbände zu fördern,
7. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten.
(4) Beschlüsse und Maßnahmen der Stadtbezirksverbände und Ortsverbände dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundespartei, dem Landesverband und dem Kreisverband erklärten Grundsätzen stehen.
§ 2 Name
Der Kreisverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Leverkusen (kurz: CDU Leverkusen); seine Stadtbezirks- und Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.
§ 3 Sitz
Sitz des Kreisverbands ist Leverkusen.

B    Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme als Mitglied in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt.
Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.
§ 5 Aufnahme- und Überweisungsverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss auf elektronischem Wege (z. B. online, E-Mail), in Textform oder schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim zuständigen Kreisverband; der Eingang ist durch die Kreisgeschäftsstelle dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen. Der zuständige örtliche Verband und der örtliche Verband des Wohnsitzes werden innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um eine weitere Woche. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstandes beschlossen werden.
(3) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes anzuhören. Über sonstige Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand.
(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag des Bewerbers.
(5) Innerhalb des Kreisverbands wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadtbezirksverband und Ortsverband geführt, in welchem es wohnt oder – im Ausnahmefall – arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6 Mitgliedsrechte und -pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur Mitglieder können Ämter in Organen und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände bekleiden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Von der Kreisverbandsebene an aufwärts sollen Mitglieder in nicht mehr als drei – unter Berücksichtigung der Vorstandsämter in Vereinigungen und Sonderorganisationen in nicht mehr als insgesamt fünf – Vorstandsämter gewählt werden können.
(4) Von der Ortsverbandsebene an aufwärts können Mitglieder des jeweiligen Vorstandes politische Eltern- und Pflegezeit beanspruchen. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zu einem Jahr ruhen lassen. Zur Feststellung erforderlicher Mehrheiten zählen sie während der politischen Eltern- und Pflegezeit nicht mit.
(5) Mitglieder sind berechtigt, Sachanträge an Parteitage oberhalb der Kreisverbandsebene einschließlich der Regionsverbände und der Bezirksverbände auf elektronischem Wege über ein von der Partei hierzu im Internet bereitgestelltes Verfahren zu stellen. Ein Sachantrag an den Regions- oder Bezirksparteitag muss von jeweils mindestens 200 Mitgliedern, ein Sachantrag an den Landesparteitag von mindestens 300 Mitgliedern, desjenigen Gebietsverbands gestellt werden, auf dessen Parteitag der Sachantrag eingebracht werden soll. Ein Sachantrag an den Bundesparteitag muss von mindestens 500 Mitgliedern gestellt werden. Alle Sachanträge sind zu begründen. In dem Sachantrag sind zwei Vertrauensleute zu benennen, die gemeinsam berechtigt sind, über den Sachantrag zu verfügen sowie Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.
(5) Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbands, die Teil dieser Satzung ist, soweit die Finanz- und Beitragsordnungen des Landesverbands oder der Bundespartei keine vorrangigen Regelungen treffen.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder seinen Sonderbeiträgen schuldhaft im Verzug ist.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Der Landesvorstand entscheidet aufgrund der Beschwerde dann endgültig über den Widerruf.
§ 9 Austritt
(1) Der Austritt aus der Partei ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Kreisverband hat den Vorstand des zuständigen Stadtbezirksverbands über den Austritt zu unterrichten.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Als Austritt ist auch zu behandeln der Wunsch auf Löschung (§ 3 Absatz 2 Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) der zur Führung der Mitgliedschaft in der CDU erforderlichen persönlichen Daten (§ 2 Absatz 1 Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) in der ZMD nach § 22 Statut der CDU sowie die Aufgabe des der Mitgliederverwaltung gemeldeten Wohnsitzes, ohne der CDU binnen 12 Monaten eine neue Adresse mitzuteilen, unter der das Mitglied postalisch erreichbar ist.
(4) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) zu melden.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den Vorstand des zuständigen Stadt-/Gemeindeverbandes, Stadtbezirksverbandes, Kreisverbandes, Landesverbandes oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von Parteiämtern,
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
(3) Für die Mitglieder des Landesvorstands ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstands ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 11 Parteiausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. (§ 10 Absatz 4 Parteiengesetz).
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstands oder des Bundesvorstands das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
(3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstands ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstands ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(5) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 12 Parteischädigendes Verhalten
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;
2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt;
3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt;
4. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;
5. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, Internet-Kanälen (z.B. YouTube-Channels, Podcasts) oder Auftritten in sozialen Medien oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der CDU Stellung nimmt;
6. in sozialen Medien gegen die CDU und ihre Repräsentanten nachdrücklich und fortgesetzt Stellung nimmt und dabei erhebliche Verbreitung erlangt;
7. den Namen der Partei für sich oder eine Organisation in der Absicht verwendet, der Partei Schaden zuzufügen;
8. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Mitbewerber verrät;
9. andere Parteien finanziell oder in sonstiger Weise in nicht unerheblichem Umfang unterstützt;
10. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut;
11. wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, insbesondere, wenn sie sich gegen die Partei oder ihre Repräsentanten gerichtet hat;
12. die für Angestellte der Partei geltenden besondere Treuepflichten verletzt.
§ 13 Zahlungsverweigerung
Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
§ 14 Weitere Ausschlussgründe
(weggefallen)

C    Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 15 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der Kreisvorstand und die Vorstände der Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände der Partei, sowie die Vorstände aller Organisationsstufen der Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU im Geltungsbereich dieser Satzung sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen und Männer sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten gleich beteiligt sein.
(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei einem Wahlgang von zwei oder mehr Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang die Frauenquote von einem Drittel nicht erreicht, sind die Wahlen der Frauen und Männer gültig, die die zur Wahl erforderliche Mehrheit erhalten haben. Für Männer gilt dies nur für Ämter, die zur Erfüllung der Frauenquote nicht erforderlich sind. Sind Parteiämter noch offen geblieben, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, zu dem weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden können. Werden auch in diesem Wahlgang nicht genügend Frauen gewählt, um die Frauenquote zu erreichen, bleiben die hierzu erforderlichen Parteiämter unbesetzt. Eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kann die Frauenquote nicht erreicht werden, weil nicht genügend Frauen kandidieren, bestimmt die Anzahl der kandidierenden Frauen die Frauenquote.
(3a) Die Frauenquote nach Absatz 3 Satz 3 beträgt für Vorstandsämter ab 1.1.2024 vierzig Prozent, ab 1.7.2025 fünfzig Prozent. Bei der Wahl einer ungeraden Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden von der Kreisverbandsebene an aufwärts wird die Frauenquote unter Einbeziehung des Amtes des Vorsitzenden berechnet.
(3b) Für die Wahlen von Delegierten und Vertretern zu Vertreterversammlungen von der Kreisverbandsebene an aufwärts beträgt die Frauenquote vierzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des jeweiligen Landesverbandes zum Stichtag des 1.1. des Jahres der Wahl 30 Prozent überschreitet. Die Frauenquote beträgt fünfzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des jeweiligen Landesverbandes zum Stichtag des 1.1. des Jahres der Wahl 40 Prozent überschreitet. Soweit wegen Nichterreichens der Frauenquote Delegierten- oder Vertreterämter unbesetzt geblieben sind, kann sich der jeweilige Verband auf der Delegierten- oder Vertreterversammlung durch Ersatzdelegierte oder Ersatzvertreter vertreten lassen.
(3c) Für Vereinigungen und Sonderorganisationen treten die Änderungen der Absätze 3 bis 3b am 1.1.2024 in Kraft, wenn nicht zuvor die Vereinigung oder Sonderorganisation eine abweichende Regelung getroffen haben. Diese abweichende Regelung darf bei der Berücksichtigung von Frauen nicht hinter der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung des § 15 Absatz 3 des Statuts der CDU Deutschlands zurückbleiben.
(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Bei der Aufstellung von Listen für Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament sollen ab dem 1.1.2024 unter den ersten zehn Listenplätzen zusätzlich mindestens eine weitere Frau, ab dem 1.7.2025 zwei weitere Frauen vorgeschlagen werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
(6) Die vom 35. Parteitag der CDU Deutschlands am 9./10.9.2022 in Hannover beschlossenen Änderungen und Ergänzungen des § 15 des Statuts der CDU Deutschlands gelten befristet bis zum 31.12.2029. Am 1.1.2030 tritt die bis zum 31.12.2022 geltende Fassung von § 15 des Statuts auch mit Wirkung auf den Kreisverband wieder in Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung des Statuts oder dieser Satzung bedarf.

D   Gliederung

§ 16 Organisationsstufen
Die Organisationsstufen des Kreisverbands sind:
1. der Kreisverband,
2. die Stadtbezirksverbände,
3. die Ortsverbände, soweit sie innerhalb von Stadtbezirksverbänden gebildet sind.
§ 17 Stadtbezirksverbände und Ortsverbände
(1) Der Stadtbezirksverband ist die Organisation der CDU in den Stadtbezirken der kreisfreien Städte. Der Ortsverband ist die Organisation der CDU in den Ortsteilen der Stadtbezirksverbände.
(2) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Den betroffenen Mitgliedern ist zuvor Gelegenheit zu geben, im Rahmen von Mitgliederversammlungen zu einer entsprechend beabsichtigten Beschlussfassung des Kreisvorstands Stellung zu nehmen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. Der Kreisvorstand hat alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um infolge einer nach Satz 1 getroffenen Entscheidung im betreffenden Parteiverband erforderlich werdende Vorstandsneuwahlen zu veranlassen. Er kann entsprechende Mitgliederversammlungen notfalls selbst einberufen oder ein örtliches Parteimitglied mit der Einberufung beauftragen.
(3) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden. Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundes-, Landes- und Kreispartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm stehen.
(4) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Stadtbezirksverband an die Richtlinien und Beschlüsse des Kreisverbands gebunden. Soweit einem Ortsverband Aufgaben übertragen sind, ist er bei der Durchführung an die Richtlinien und Beschlüsse des zuständigen Stadtbezirksverbands und des Kreisverbands gebunden.
§ 18 Mitgliederbeauftragter und Digitalbeauftragter
(1) Dem Vorstand jeder Organisationsstufe nach § 16 gehört ein Mitgliederbeauftragter an, der von der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag der jeweiligen Organisationsstufe gesondert gewählt wird. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Vorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig im Vorstand und der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag.
(2) Die Kreismitgliederversammlung oder der Kreisparteitag oder sonst der Kreisvorstand bestimmen den Digitalbeauftragten des Kreisverbandes. Der Digitalbeauftragte koordiniert die digitale Parteiarbeit, kümmert sich insbesondere um den Social-Media-Auftritt des Kreisverbands und ist im Rahmen digitaler Kampagnen Ansprechpartner für den Landesverband und die Bundespartei.
§ 19 Zentrale Mitgliederdatei (ZMD), Verarbeitung personenbezogener Daten, Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl
(1) Die CDU Deutschlands sowie ihre Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verarbeiten die personenbezogenen Daten bzw. besonderen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder, Spender, Interessenten und weiterer Dritter gemäß den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze, in ihrer jeweils geltenden Fassung, in einer gemeinsamen Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) und weiteren gemeinsamen Datenverwaltungssystemen.
(2) Die Verarbeitung in diesen Systemen ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig.
(3) Die Daten werden von den berechtigten Gliederungsebenen in gemeinsamer Verantwortung im Rahmen der rechtmäßigen Tätigkeiten bzw. auf der Grundlage einer Einwilligung, eines Vertrages oder im Rahmen der Interessenabwägung verarbeitet. Als berechtigte Gliederungsebene gelten der jeweils zuständige Kreis-, Regions-, Bezirks- und Landesverband, die CDU in Niedersachsen sowie der Bundesverband. Näheres regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Datenschutzordnung über eine gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung, die Bestandteil des Statuts der CDU wird.
(4) Zu den rechtmäßigen Tätigkeiten der CDU gehören z. B. der Nachweis der Mitgliedschaft, der Versand von Einladungen zu satzungsgemäßen und sonstigen Veranstaltungen – auch auf dem elektronischen Weg –, die Aufstellung von Kandidaten, die Information der Mitglieder, der Aufruf zu Kampagnen und Wahlkämpfen, die Ausstellung von Spenden- und Beitragsquittungen, die Spenderbetreuung, sowie die Mitgliederbetreuung, -bindung und -rückgewinnung.
(5) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der ZMD. Der zuständigen Kreisgeschäftsführerin bzw. dem zuständigem Kreisgeschäftsführer oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten obliegt das unverzügliche Erfassen, die Anpassung oder Veränderung und die Sperrung der Mitgliederdaten in der ZMD.
(6) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile an den nächsthöheren Verband gezahlt worden sind.
§ 20 Unterrichtungsrechte und Berichtspflichten
(1) Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadtbezirksverbände und Ortsverbände unterrichten. Die Vorstände der Stadtbezirksverbände können sich jederzeit über die Angelegenheiten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gebildeten Ortsverbände unterrichten.
(2) In regelmäßigen Abständen berichten die Ortsverbände den Stadtbezirksverbänden und die Stadtbezirksverbände der Kreispartei über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge.
§ 21 Eingriffsrechte
Erfüllen die Stadtbezirksverbände und Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen, der vorübergehend die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt. Dieses Eingriffsrecht gilt gegenüber jeder Organisationsstufe zunächst für den Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe.

E   Organe

§ 22 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbands sind:
1. der Kreisparteitag,
2. der Kreisvorstand.
(2) Die Organe der Stadtbezirksverbände sind:
1. die Stadtbezirksverbands-Mitgliederversammlung,
2. der Stadtbezirksvorstand.
(3) Die Organe der Ortsverbände sind:
1. die Ortsverbands-Mitgliederversammlung,
2. der Ortsvorstand.
§ 23 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbands.
(2) Der Kreisparteitag findet als Mitgliederversammlung statt.
(3) Zu den Sitzungen des Kreisparteitags sind als Gäste die für den Kreisverband zuständigen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Landtags von Nordrhein-Westfalen einzuladen, soweit sie der CDU angehören. Weiterhin ist als Gast der Oberbürgermeister einzuladen, soweit er als Bewerber oder mit Unterstützung der CDU gewählt wurde.
(4) Der Kreisparteitag tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen und wird für den Kreisvorstand durch den Kreisvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Kreisparteitag mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Kreisparteitag muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens ein Stadtbezirksverband oder mindestens ein Drittel der Ortsverbände oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.
(5) Sofern mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Ortsverbände die Einberufung einer gesonderten Mitgliederversammlung beantragen, entscheiden die Mitglieder in dieser über die Anwendung des Delegierten- oder Mitgliederprinzips bei Mitgliederversammlungen und Parteitagen. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, für welchen Zeitraum diese Verfahrensentscheidung Bestand haben soll. Dies gilt für die Wahl von Vorständen des Kreisverbands, der Stadtbezirksverbände sowie für die Aufstellung der Kandidaten der CDU für Direktmandate und Listenkandidaturen bis zur Kreisverbandsebene bei allen öffentlichen Wahlen.
(6) Jedes Mitglied des Kreisverbands hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen seines Kreisverbands, unabhängig davon, ob diese als Mitgliederversammlungen oder als Delegiertenparteitage durchgeführt werden. Nichtmitgliedern kann dieses Recht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Die Befugnisse des Versammlungsleiters, die Redezeit zu begrenzen, bleiben hiervon unberührt. Diese Regelung gilt entsprechend für Versammlungen in den nachgeordneten Parteigliederungen.
(7) Jedes Mitglied des Kreisverbands hat das Recht, bis zum Ablauf der vorgesehenen Antragsfrist (vgl. § 44 Absatz 4) und unter Nachweis der erforderlichen Zahl unterstützender Unterschriften (vgl. § 44 Absatz 5 Nr. 4) Anträge an den Kreisparteitag zu richten, unabhängig davon, ob dieser als Mitgliederversammlung oder als Delegiertenparteitag durchgeführt wird. Der Versammlungsleiter hat die Pflicht, über fristgemäß eingegangene Anträge abstimmen zu lassen. Gleiches gilt sinngemäß für Initiativanträge.
§ 24 Zuständigkeiten des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag ist zuständig für:
1. alle das Interesse des Kreisverbands berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für die Richtlinien der örtlichen Kommunalpolitik,
2. Beschlussfassung über die Politik des Kreisverbands,
3. Beschlussfassung über die Satzung, einschließlich der Finanz- und Beitragsordnung,
4. Wahl des Kreisvorstands,
5. Entgegennahme des Jahresberichts, des Geschäfts- und Finanzberichts, des Berichts des Mitgliederbeauftragten, des Rechnungsprüferberichts sowie des Berichts der CDU-Stadtratsfraktion,
6. Entlastung des Kreisvorstands,
7. Wahl der Delegierten für die übergeordneten Parteiorgane,
8. Wahl der 3 ordentlichen und mindestens 3 stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichtes für die Dauer von 4 Jahren,
9. Wahl von 3 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Nach jeder Wahlperiode scheidet mindestens ein Rechnungsprüfer aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbands.
(2) Der Kreisparteitag ist berechtigt, auf Vorschlag des Kreisvorstands Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit zu wählen.
§ 25 Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mit Stimmrecht an:
1. der Kreisvorsitzende,
2. drei Stellvertreter des Kreisvorsitzenden,
3. der Kreisschatzmeister,
4. der Mitgliederbeauftragte,
5. der Digitalbeauftragte,
6. weitere acht gewählte Mitglieder (Beisitzer).
(2) An den Sitzungen des Kreisvorstands nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits als gewählte Mitglieder gemäß Absatz 1 dem Kreisvorstand mit Stimmrecht angehören:
1. der/die Ehrenvorsitzende(n),
2. der Kreisgeschäftsführer,
3. der Oberbürgermeister oder der stellvertretende Bürgermeister, soweit er Mitglied des Kreisverbands ist,
4. der Vorsitzende der CDU-Stadtratsfraktion,
5. die Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, soweit sie Mitglieder des Kreisverbands sind,
6. die Mitglieder der Bundes- und Landesregierung, sofern sie Mitglieder des Kreisverbands sind,
7. die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Bezirksvorstands, sofern sie Mitglieder des Kreisverbands sind.
Es steht dem Kreisvorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen.
(3) Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann er mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Der Kreisvorstand muss umgehend einberufen werden, wenn ein Drittel der Stadtbezirksverbände oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(4) Der Kreisvorstand kann einzelnen seiner Mitglieder bestimmte inhaltliche oder organisatorische Aufgaben übertragen (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit).
(5) Zur Beratung des Kreisvorstandes in politischen und organisatorischen Fragen tritt mindestens viermal jährlich die Vorsitzendenkonferenz des Kreisverbandes (Kreis-konferenz) zusammen. Ihr gehören stimmberechtigt an: Der Kreisverbandsvorstand, die Vorsitzenden der Stadtbezirksverbände, die Vorsitzenden der Ortsverbände, die Vorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen sowie gemäß § 21 beauftragte Mitglieder. Auf Vorschlag des Kreisvorstandes können weitere Parteimitglieder zu Mitgliedern der Kreiskonferenz von dieser mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
(6) Die Kreiskonferenz wird vom Kreisvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der unter (5) genannten Vorsitzenden die Einladung verlangt.
§ 26 Zuständigkeiten des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbands,
2. die Vorbereitung der Kreisparteitage und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
3. die Förderung der Stadtbezirksverbände und Ortsverbände sowie der Vereinigungen und Sonderorganisationen,
4. die Vorbereitung von Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß der entsprechenden Verfahrensordnung des Landesverbands,
5. die Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung des Kreisgeschäftsführers gemäß § 28 Absatz 1 Ziffer 7 der Landessatzung der CDU Nordrhein-Westfalen,
6. die Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse, die Haushaltspläne und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbands,
7. die Aufnahme neuer Mitglieder und die Entscheidung über deren Zuordnung zu einem der nachgeordneten örtlichen Verbände innerhalb des Kreisverbands,
8. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern sowie die Beantragung von Parteiausschlussverfahren vor dem zuständigen Parteigericht.
(2) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Er bestimmt deren Aufgaben. Ihre Ergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Kreisvorstand ist zuständig für Einsprüche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz NRW gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Bewerbern für eine Bezirksvertretung.
Für alle übrigen Einsprüche nach § 17 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz NRW, unter anderem zur Aufstellung der Bewerber für das Amt des Oberbürgermeisters sowie für den Stadtrat ist der Landesvorstand zuständig. Dies gilt auch für Einsprüche gegen die Aufstellung von Bewerbern zu Landtags-, Bundestags- und Europawahlen (§ 7 Absatz 2 Verfahrensordnung CDU NRW zu den Landtags-, Bundestags- und Europawahlen).
(4) Mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder kann der Kreisvorstand in Personal- und Sachfragen eine Mitgliederbefragung beschließen. Er hat auf Antrag von einem Drittel der jeweils nachgeordneten Gebietsverbandsvorstände hierüber zu entscheiden.
§ 27 Geschäftsführender Kreisvorstand
Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der Kreisgeschäftsführer nimmt an dessen Sitzungen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil. Der geschäftsführende Kreisvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbands. Für die Einberufung gelten § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 28 Kreisvorsitzender
(1) Der Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen der Kreispartei. Er kann ein Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Der Kreisvorsitzende oder ein von ihm mit seiner Vertretung beauftragtes Vorstandsmitglied kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbands, der Stadtbezirksverbände, Ortsverbände, Vereinigungen, Sonderorganisationen, Fachausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 29 Kreisgeschäftsführer
(1) Der Kreisgeschäftsführer leitet im Rahmen seines Dienstvertrags eigenverantwortlich und nach Weisungen des zuständigen Vorstands die Verwaltung des Kreisverbands. Er leitet die zur Führung der Geschäfte des Kreisverbands eingerichtete Kreisgeschäftsstelle.
(2) Der Kreisgeschäftsführer ist zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(3) Der Kreisgeschäftsführer kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbands, der Stadtbezirksverbände, Ortsverbände, Vereinigungen, Sonderorganisationen, Fachausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 30 Stadtbezirksverbands- und Ortsverbands-Mitgliederversammlungen
(1) Die Stadtbezirksverbands-Mitgliederversammlungen und Ortsverbands-Mitgliederversammlungen treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen und werden für den jeweiligen Vorstand durch dessen Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit können sie mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen einberufen werden.
(2) Die Stadtbezirksverbands-Mitgliederversammlung muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ihm angehörenden Ortsverbände oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen. Die Ortsverbands-Mitgliederversammlung muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.
§ 31 Zuständigkeiten der Stadtbezirksverbands- und Ortsverbands-Mitgliederversammlungen
(1) Die Stadtbezirksverbands- bzw. Ortsverbands-Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. alle das Interesse des Stadtbezirksverbands bzw. Ortsverbands berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. Beschlussfassung über die Politik des Stadtbezirksverbands bzw. Ortsverbands,
3. Wahl des Vorstands,
4. Entlastung des Vorstands,
5. Wahl der Delegierten für den Parteitag der jeweils übergeordneten Parteiebene.
(2) Die Stadtbezirksverbands- bzw. Ortsverbands-Mitgliederversammlung ist berechtigt, auf Vorschlag des jeweiligen Vorstands Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit zu wählen.
§ 32 Stadtbezirksvorstand
(1) Dem Stadtbezirksvorstand gehören mit Stimmrecht an:
1. der Vorsitzende,
2. bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. der Schriftführer,
4. der Mitgliederbeauftragte,
5. bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer).
Die Anzahl der nach Punkt 2 und 5 zu besetzenden Vorstandsämter wird von der Versammlung, die die Vorstandswahl vornimmt, vor dem jeweiligen Wahlgang festgelegt.
(2) An den Sitzungen des Stadtbezirksvorstands nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits als gewählte Mitglieder gemäß Absatz 1 dem Vorstand mit Stimmrecht angehören:
1. die/der Ehrenvorsitzende(n)
2. der Bezirksbürgermeister, soweit er Mitglied des Stadtbezirksverbands ist,
3. der Vorsitzende der CDU-Stadtbezirksfraktion, soweit er Mitglied des Stadtbezirksverbands ist.
Es steht dem Stadtbezirksvorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen.
(3) Der Stadtbezirksvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zusammen und wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann er mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Der Vorstand muss umgehend einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(4) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Stadtbezirksverbands. Für die Einberufung gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Der Stadtbezirksvorstand kann einzelnen seiner Mitglieder bestimmte inhaltliche oder organisatorische Aufgaben übertragen (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit).
§ 33 Zuständigkeiten des Stadtbezirksvorstands
Der Stadtbezirksvorstand leitet den Stadtbezirksverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Stadtbezirksverbands,
2. die Vorbereitung der Stadtbezirksvebrands-Mitgliederversammlungen und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
3. die Förderung der Ortsverbände sowie der Vereinigungen und Sonderorganisationen in seinem Zuständigkeitsbereich,
4. die Mitwirkung an Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß der entsprechenden Verfahrensordnung des Landesverbands, insbesondere Nominierung von Kandidaten zu den Aufstellungsversammlungen,
5. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkampfmaßnahmen in Abstimmung mit dem Kreisverband,
6. die politische Information der Mitglieder des Stadtbezirksverbands,
7. die Weitergabe von Ergebnissen politischer Willensbildung innerhalb des Stadtbezirksverbands an die übergeordneten Parteigremien,
8. die Mitgliederwerbung und -betreuung.
§ 34 Ortsvorstand
(1) Dem Ortsvorstand gehören mit Stimmrecht an:
1. der Vorsitzende,
2. bis zu drei Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. der Schriftführer,
4. der Mitgliederbeauftragte,
5. bis zu zehn weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer).
Die Anzahl der nach Punkt 2 und 5 zu besetzenden Vorstandsämter wird von der Versammlung, die die Vorstandswahl vornimmt, vor dem jeweiligen Wahlgang festgelegt.
(2) An den Sitzungen des Ortsvorstands nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits als gewählte Mitglieder gemäß Absatz 1 dem Vorstand mit Stimmrecht angehören:
1. der Ehrenvorsitzende,
2. der Bezirksbürgermeister, soweit er Mitglied des Ortsverbands ist,
3. der Vorsitzende der CDU-Stadtbezirksfraktion, soweit er Mitglied des Ortsverbands ist.
Es steht dem Ortsvorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen.
(3) Der Ortsvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zusammen und wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann er mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Der Vorstand muss umgehend einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(4) Zur Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte des Ortsverbands kann durch Beschluss des Vorstands aus dessen Reihen ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden.
(5) Der Ortsvorstand kann einzelnen seiner Mitglieder bestimmte inhaltliche oder organisatorische Aufgaben übertragen (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit).
§ 35 Zuständigkeiten des Ortsvorstandes
Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsverbands,
2. die Vorbereitung der Ortsverbands-Mitgliederversammlungen und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
3. die Förderung der Vereinigungen und Sonderorganisationen in seinem Zuständigkeitsbereich,
4. die Mitwirkung an Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß der entsprechenden Verfahrensordnung des Landesverbands, insbesondere Nominierung von Kandidaten zu den Aufstellungsversammlungen,
5. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkampfmaßnahmen in Abstimmung mit dem Kreisverband und mit dem Stadtbezirksverband,
6. die politische Information der Mitglieder des Ortsverbands,
7. die Weitergabe von Ergebnissen politischer Willensbildung innerhalb des Ortsverbands an die übergeordneten Parteigremien,
8. die Mitgliederwerbung und -betreuung.

F   Vereinigungen und Sonderorganisationen

§ 36 Vereinigungen
(1) Der Kreisverband hat folgende Vereinigungen:
1. Frauen-Union (FU),
2. Junge Union (JU),
3. Senioren-Union (SU),
4. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA),
5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT),
6. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV),
7. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung (OMV),
8. Evangelischer Arbeitskreis (EAK).
(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen (junge Generation, Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft, Vertriebene und Flüchtlinge, ältere Generation, evangelische Christen) zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.
(3) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen soll dem der Partei entsprechen. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die – wie auch alle Änderungen der Satzung – der Genehmigung durch den Landesvorstand der jeweiligen Vereinigung bedarf.
(4) Die Vereinigungen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.
(5) Die Geschäfte der Vereinigungen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführungen der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieser Vorstände durch die Kreisgeschäftsstelle. Die Kommunalpolitische Vereinigung regelt als eingetragener Verein die Durchführung ihrer Geschäfte auf Landesebene durch ihre Landesgeschäftsstelle.
§ 36a Sonderorganisationen
(1) Der Kreisverband kann folgende Sonderorganisationen haben:
1. Kreisagrarausschuss,
2. Lesben und Schwule in der Union (LSU),
3. Ring Christlich-Demokratischer Studenten (RCDS).
(2) Sonderorganisationen sind ein Angebot zum Dialog zwischen der CDU und der Gesellschaft. Sie sind organisatorische Zusammenschlüsse soziodemographischer Gruppen, die Themen und Entwicklungen der von ihr repräsentierten Gruppen in die politische Arbeit der CDU einbringen. Sonderorganisationen haben das Ziel, die Wirkungskreise und das Gedankengut der CDU zu fördern und diese mit der Gesellschaft weiter zu vernetzen.
(3) Die Sonderorganisationen können sich eine eigene Satzung geben, die – wie auch alle Änderungen der Satzung – der Genehmigung durch den jeweiligen Landesvorstand der Sonderorganisation bedarf.
(4) Die Sonderorganisationen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.
(5) Die Geschäfte der Sonderorganisationen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführungen der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieser Vorstände durch die Kreisgeschäftsstelle. Der RCDS regelt die Durchführung seiner Geschäfte am Hochschulort selbst.

G   Verfahrensordnung

§ 37 Beschlussfähigkeit
(1) Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung allen Mitgliedern des Organs rechtzeitig mitzuteilen; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
(5) Von der Kreisverbandsebene an aufwärts sollen Vorsitzende für Sitzungen ihrer Organe und Gremien konkrete Anfangs- und Endzeiten festlegen. Diese sind in der Einladung zur jeweiligen Sitzung zu benennen. Nach Überschreitung der Endzeiten sollen keine Abstimmungen und Wahlen mehr durchgeführt werden. Abweichungen sind möglich, aber in jedem Einzelfall zu begründen.
§ 38 Durchführung von Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen können in Präsenz oder als digitale Sitzungen durchgeführt werden. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Präsenzsitzungen mittels angebotener Telefon-, Videokonferenz oder anderem digitalen Format teilzunehmen (hybride Sitzung).
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen hybride Sitzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausschließen.
§ 39 Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen (bei Delegiertenparteitagen: mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitags) erforderlich, mit Ausnahme des Beschlusses der gesonderten Mitgliederversammlung nach § 23 Absatz 5; dieser Beschluss hat unmittelbar satzungsändernde Wirkung.
§ 40 Abstimmungsarten
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, durch hochgehobene Stimmkarten oder auf elektronischem Wege mit einer anerkannten, zertifizierten Methode, die dem Stand der Technik entspricht. Wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt oder es durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist, muss geheim abgestimmt werden.
(2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält. Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.
(3) Die Vorstände der Partei können im Umlaufverfahren Abstimmungen durchführen und Beschlüsse fassen. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Abstimmung im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder in Form anderer digitaler Formate erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Vorstandes beschlossen werden. Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis und die Fassung des Beschlusses festzustellen und dem Vorstand bekanntzugeben.
§ 41 Durchführung von Wahlen
(1) Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten/Ersatzdelegierten zu übergeordneten Parteiorganen und Vertretern/Ersatzvertretern zu Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Jeder Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten; sie sollen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Als Stimmzettel im Sinne dieser Satzung gilt auch ein anerkanntes, zertifiziertes elektronisches Stimmformular, das die Einhaltung der demokratischen Wahlgrundsätze, des Datenschutzes und der Datensicherheit sicherstellt. Bei einer elektronischen Stimmabgabe erfolgt die Wahl durch eindeutige Markierung hinter dem Namen des Kandidaten. Der Einsatz im Rahmen von Aufstellungen zu öffentlichen Wahlen ist unzulässig.
(3) Der Kreisvorsitzende, der Kreisschatzmeister, der Mitgliederbeauftragte sowie der Digitalbeauftragte sind jeweils einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(4) Für die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden, der weiteren gewählten Vorstandsmitglieder (Beisitzer), von Delegierten/Ersatzdelegierten sowie von Vertretern/Ersatzvertretern gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl (Absatz 5).
(5) Bei sämtlichen Gruppenwahlen sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Für Delegierten-/Ersatzdelegiertenwahlen sowie für Vertreter-/Ersatzvertreterwahlen kann die Versammlung vorab durch Beschluss ein abstraktes und sachlich angemessenes Kriterium festlegen, auf Grundlage dessen im Falle gleicher Stimmenzahlen die Reihenfolge der stimmengleich Gewählten ermittelt wird.
(6) Die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt in einem Wahlgang. Es sollen mindestens so viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie Delegierte zu wählen sind. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten/Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet spätestens nach 24 Monaten, wenn die Amtszeit nicht bereits zuvor mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger endet.
(7) Die Vorschriften der §§ 37 bis 41 gelten sinngemäß für Abstimmungen und Wahlen in allen Parteigremien der regionalen Organisationsstufen, der Vereinigungen und Sonderorganisationen im Kreisverband. Sie gelten auch für die Wahlen von Vertretern/Ersatzvertretern im Rahmen von Aufstellungsverfahren.
§ 42 Kandidatenaufstellung
(1) Die Aufstellung von CDU-Bewerbern zu öffentlichen Wahlen regelt sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen des Landesverbands.
(2) Bei Bundestags- und Landtagswahlen gilt für die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern in Wahlkreisen im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Kreisverbands sowie für die Wahlen von Vertretern/Ersatzvertretern des Kreisverbands zu Landesvertreterversammlungen zur Aufstellung von Landeslisten das Mitgliederprinzip.
(3) Bei Europawahlen gilt für die Wahlen von Vertretern/Ersatzvertretern des Kreisverbands zu Landesvertreterversammlungen zur Aufstellung von Landeslisten das Mitgliederprinzip.
(4) Bei Kommunalwahlen gilt für die auf Ebene des Kreisverbands durchzuführende Auf-stellung des Bewerbers für die Wahl des Oberbürgermeisters, für die Aufstellung der Wahlbezirksbewerber/-ersatzbewerber und Reservelistenbewerber/-ersatzbewerber für die Ratswahl und für die Wahlen von Vertretern/Ersatzvertretern des Kreisverbands zu den 60er-Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Listenbewerber/-ersatzbewerber für die Verbandsversammlungen des RVR sowie LWL das Mitgliederprinzip, ebenso wie für die auf Ebene der Stadtbezirksverbände durchzuführende Aufstellung der Listenbewerber/-ersatzbewerber für die Bezirksvertretungswahlen.
(5) Der Wahl von Vertretern/Ersatzvertretern liegen die zu dem vom Landesvorstand im Rahmen des Terminplanes festgelegten Stichtag bei der Zentralen Mitgliederdatei registrierten Mitgliederzahlen zugrunde.
(6) Für alle im Rahmen von Aufstellungsverfahren einzuberufenden Mitgliederversammlungen gilt – ggfls. in Abweichung von den in dieser Satzung für die Sitzungen von Organen der verschiedenen Organisationsstufen vorgesehenen Fristen – die in der Verfahrensordnung des Landesverbands für das jeweilige Aufstellungsverfahren vorrangig vorgesehene einheitliche ordentliche Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen, die in dringenden Fällen durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf drei Tage abgekürzt werden kann.
§ 43 Sitzungsniederschriften
Über die Sitzungen der Parteiorgane, Fachausschüsse und Arbeitskreise sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer/Protokollanten zu unterzeichnen und der Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.
§ 44 Ladungsfristen und Antragsberechtigung
(1) Für die Einberufung der Parteiorgane gelten folgende ordentliche und verkürzte Einladungsfristen:
1. Kreisparteitag: drei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine Woche,
2. Kreisvorstand: zwei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit drei Tage,
3. Stadtbezirksverbands-Mitgliederversammlung: zwei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit fünf Tage,
4. Stadtbezirksvorstand: eine Woche, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit drei Tage.
5. Ortsverbands-Mitgliederversammlungen: zwei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit fünf Tage,
6. Ortsverbands-Vorstand: eine Woche, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit drei Tage.
(2) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels bzw. des E-Mail-Versands. Der Tag der Veranstaltung, zu der eingeladen wird, ist in die für die Einladung maßgebliche Frist nicht mit einzurechnen. Erfolgt der Postversand statt durch Standardbrief mittels eines Dienstleisters mit verzögerten Postlaufzeiten, verlängert sich die maßgebliche Einladungsfrist um 5 Werktage.
(3) Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen Kreisparteitages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Kreisvorstands sind den nach Absatz 5 antragsberechtigten Vorständen mindestens zwei Monate vor dem Tagungstermin mitzuteilen.
(4) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein.
(5) Antragsberechtigt sind:
1. der Kreisvorstand,
2. jeder Vorstand eines Stadtbezirksverbands,
3. jeder Vorstand eines Ortsverbands,
4. jeder Kreisvorstand einer Vereinigung oder Sonderorganisation,
5. jedes Mitglied unter Nachweis von 20 unterstützenden Unterschriften (die Unterschrift des antragstellenden Mitglieds eingerechnet).
(6) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind.
§ 45 Wahlperioden, Amtsbezeichnungen
(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
(2) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet
1. mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
2. mit der Amtsniederlegung,
3. spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist, d.h. mit Ablauf des auf die Wahl folgenden übernächsten Kalenderjahres.
(3) Die Amtszeit von Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit eines Gremiums durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet spätestens mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit des jeweiligen Gremiums.
(4) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen, Männern und diversgeschlechtlichen Menschen offen.

H   Sonstige Bestimmungen

§ 46 Kreisparteigericht
(1) Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern. Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für den Vertretungsfall muss sichergestellt sein, dass mindestens ein weiteres Mitglied, wenigstens eines der stellvertretenden Mitglieder, ebenfalls die Befähigung zum Richteramt hat.
(2) Die Mitglieder des Kreisparteigerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter dürfen weder einem Parteivorstand angehören, noch in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder zu einem Gebietsverband stehen, noch von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen; sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichts sein.
(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichts werden vom Kreisparteitag für eine Wahlperiode von 4 Jahren gewählt.
(4) Die Geschäftsstelle des Kreisparteigerichts ist der CDU-Kreisgeschäftsstelle angegliedert. Sie untersteht den Weisungen des Vorsitzenden des Kreisparteigerichts. Dieser bestimmt einen geeigneten Protokollführer, der die Akten des Kreisparteigerichts führt und nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
(5) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung der CDU Deutschlands.
§ 47 Gesetzliche Vertretung der Kreisverbände
(1) Der Kreisverband wird im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Vorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
(2) Der Kreisgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
§ 48 Haftung für Verbindlichkeiten
(1) Für Verpflichtungen des Kreisverbands haftet nur das Verbandsvermögen.
(2) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter gilt § 831 BGB.
(3) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbands nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(4) Der Kreisverband, seine Untergliederungen sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber dem Landesverband und der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die vom Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages, dem Präsidenten des Landtages oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen die Partei ergriffen werden. Der Landesverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderung der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Landesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenüber seinen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie gegenüber den Landesvereinigungen und Sonderorganisationen und gegenüber der Bundespartei für den daraus entstehenden Schaden.
§ 49 Auflösung des Kreisverbands
(1) Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung mit Hilfe der Ortsverbände durch.
(3) Der Kreisvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.
(4) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so gestaltet sein, dass das Mitglied mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit „Ja“ oder „Nein“ gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.
(5) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder der Ortsverbände, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung des Beschlusses des Kreisparteitages einzuladen sind. Die bzw. der Vorsitzende des Ortsverbands und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Ortsverbands. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstands der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorgangs ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.
(6) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.
(7) Sind im Kreisverband Ortsverbände nicht flächendeckend gebildet, erfolgt die Urabstimmung auf Ebene und mit Hilfe der Stadtbezirksverbände.
(8) Der Beschluss des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbands sich für die Auflösung des Kreisverbands aussprechen.
§ 50 Vermögen bei Auflösung
Über das Vermögen und die Akten des Kreisverbands bestimmt der Kreisvorstand. Das Vermögen darf nur zu partei- oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
§ 51 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen werden.
(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss bei Einberufung des Kreisparteitags auf der vorgesehenen Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut unter Wahrung der Einberufungsfrist den teilnahmeberechtigten Mitgliedern bekanntgegeben werden.
§ 52 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
(1) Die Satzungen und Geschäftsordnungen der dem Landesverband Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Gebietsverbände der CDU, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen der Satzung des Landesverbands nicht widersprechen.
(2) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Satzung und Geschäftsordnung des Landesverbands Nordrhein-Westfalen und das Statut der CDU Deutschlands in deren jeweils geltenden Fassungen. Die die Kreisverbandsebene betreffenden Regelungen finden auf die Stadtbezirksverbände und Ortsverbände sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen des Kreisverbands entsprechende Anwendung, soweit diese betreffend nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
(3) Die vom Kreisparteitag beschlossene Kreisverbandssatzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesverband.
§ 53 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist vom Kreisparteitag am 18.11.2023 in Leverkusen beschlossen und vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der CDU Deutschlands, vertreten durch den Generalsekretär, am 07.12.2023 rückwirkend zum 18.11.2023 genehmigt worden.


Finanz- und Beitragsordnung
§ 1 Zuständigkeiten

(1) Gemäß § 18 des Bundesstatuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands ist der Kreisverband die kleinste organisatorische Einheit der CDU mit selbstständiger Kassenführung.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen. (§ 1 der Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei). Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft des CDU-Kreisverbandes. Er hat insbesondere sicher zu stellen, dass die Regelungen des Parteiengesetzes sowie der sonstigen einschlägigen gesetzlichen wie satzungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
(3) Der Kreisgeschäftsführer ist zuständig und verantwortlich für die Verwaltung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes und für die ordnungsgemäße Buchführung.
(4) Zeichnungsberechtigt für den Kreisverband sind der Kreisvorsitzende, der Schatzmeister und der Kreisgeschäftsführer, und zwar jeweils zwei von diesen gemeinsam.
(5) Ergänzend zu diesem Finanzstatut gelten die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei und des CDU-Landesverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Deckung des Finanzhaushaltes
Die Ausgaben des Kreisverbandes werden durch ordentliche Mitglieds- und Sonderbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen oder sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit des Kreisverbandes, Einnahmen aus Spenden und sonstige Einnahmen gedeckt.
§ 3 Persönliche Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
(1) Ordentliche Beiträge sind die Mitgliedsbeiträge und die Sonderbeiträge der Amts- und Mandatsträger.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder seinen Sonderbeiträgen schuldhaft im Verzug ist. Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Höhe der Beiträge
(1) Der Kreisverband der CDU ist für die Kassenführung zuständig und vereinnahmt die Mitgliedsbeiträge und Mandatsabgaben sowie die Spenden.
(2) Die Höhe des Mindestbeitrages ergibt sich aus der Beitragsregelung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung. Der Kreisvorstand hat darauf zu achten, dass eine angemessene Einstufung der Mitglieder erfolgt.
(3) Der Kreisverband kann in besonderen Fällen entsprechend von ihm zu beschließender allgemeiner Voraussetzungen einzelnen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Dies gilt auch für die Festlegung von Beiträgen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern. Darunter fallen insbesondere Schüler, Studenten und Personen, die ohne nennenswertes eigenes Einkommen sind und dieses auch nachweisen können. Der herabgesetzte Mindestbeitrag darf die Grenze von 3,50 € im Monat nicht unterschreiten und der Nachweis muss jährlich erfolgen. Für den Kreisverband als Ebene des sozialen Ausgleichs in der CDU bleibt die Verpflichtung, Beitragsanteile an übergeordnete Verbände abzuführen, unberührt.
(4) Die Mitgliedsbeiträge der Mandatsträger werden ohne Berücksichtigung der Mandatsabgaben nach der für alle Mitglieder geltenden Beitragsregelung und Einstufungspraxis bemessen. Insbesondere erlauben Mandatsabgaben keine Minderung der Mitgliedsbeiträge.
(5) Die Mitgliedsbeiträge und Mandatsabgaben sollen grundsätzlich durch den Kreisverband im Einzugsverfahren abgebucht werden. Die Zahlung erfolgt monatlich, jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich.
§ 5 Höhe der Sonderbeiträge
(1) Der Oberbürgermeister führt einen monatlichen Sonderbeitrag von 3% seines Grundgehaltes an den CDU-Kreisverband ab.
(2) Die dem CDU-Kreisverband Leverkusen angehörenden Wahlbeamten der Stadt Leverkusen, die auf Vorschlag der CDU-Ratsfraktion gewählt wurden, führen einen monatlichen Sonderbeitrag von 1,5% ihres Grundgehaltes an den Kreisverband ab.
(3) Die Mitglieder der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Leverkusen, die Mitglieder der CDU-Fraktionen in den Bezirksvertretungen, die sachkundigen Bürger und Einwohner, die Mitglieder in der LVR-Verbandsversammlung, die Mitglieder im Regionalrat bei der Bezirksregierung Köln sowie die Mitglieder in Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und sonstigen Gremien, die diese Funktion auf Vorschlag der CDU-Ratsfraktion erhalten haben, führen 30% ihrer Aufwandsentschädigungen (einschließlich etwaiger Sitzungsgelder und erhöhter Aufwandsentschädigungen) an den Kreisverband ab.
(4) Mitglieder des Deutschen Bundestages, Mitglieder des Landtags und Mitglieder des Europaparlaments, soweit sie Mitglied des CDU-Kreisverbandes Leverkusen sind, zahlen an den Kreisverband einen Sonderbeitrag von monatlich 40% des Betrages, den sie jeweils an den CDU-Landesverband als Sonderbeitrag entrichten.
(5) Die regelmäßigen Sonderbeiträge werden durch Lastschriftverfahren erhoben. Die Mitglieder in Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und sonstigen Gremien, die diese Funktion auf Vorschlag der CDU-Ratsfraktion erhalten haben, verpflichten sich, ihre Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen der Kreisgeschäftsstelle mitzuteilen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für bürgerschaftliche Mitglieder.
§ 6 Wahlkampfkostenbeteiligung Oberbürgermeister, MdL (Mitglied des Landtages), MdB (Mitglied des Bundestages), MdEP (Mitglied des Europäischen Parlamentes)
Von der CDU aufgestellte Bewerber haben sich im Falle ihrer erfolgreichen Wahl zum Oberbürgermeister, zum Mitglied des Landtages, zum Mitglied des Bundestages oder zum Mitglied des Europäischen Parlamentes nach der Wahl an der Refinanzierung der angefallenen Wahlkampfkosten zu beteiligen, in Höhe von 30% des vom Kreisvorstand für die jeweilige Wahl genehmigten Wahlkampfbudgets. Bei der Berechnung ist der hierzu vom Kreisvorstand anfänglich beschlossene Betrag zugrunde zu legen; eine eventuell im Laufe des Wahlkampfs nachträglich noch vorgenommene Aufstockung des Wahlkampfbudgets bleibt unberücksichtigt.
Alle Bewerber sind rechtzeitig vor ihrer Aufstellung auf die vorgenannte satzungsgemäße Zahlungsverpflichtung hinzuweisen; ihre Kenntnisnahme der Bestimmungen haben sie gegenüber der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) zu bestätigen. Die erhobenen Beträge dienen ausschließlich der Wahlkampfkostenrefinanzierung.
§ 7 Spenden
(1) Spenden sind nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes und der Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei zu behandeln. Sie sind gemäß den Vorschriften der CDU über den Kreisverband abzurechnen.
(2) Spendenquittungen stellt nur die Kreispartei (die Kreisgeschäftsstelle) aus.
§ 8 Zuschüsse sowie Beiträge und Umlagen der Vereinigungen
(1) Auf Antrag kann der CDU-Kreisvorstand Zuschüsse an die Vereinigungen der CDU bewilligen, sofern sie nicht selbst in der Lage sind, die Mittel aufzubringen.
(2) Die Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU können eigene Beiträge und Umlagen nach den Bestimmungen ihrer vom Landesverband genehmigten Regelungen erheben. Die Parteibeiträge werden dadurch nicht berührt.
§ 9 Rechenschaftspflicht
(1) Der Kreisverband ist zum vollständigen Nachweis der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögensstandes verpflichtet. Der Kreisverband erstellt durch den Schatzmeister jeweils bis spätestens zum 15. März des folgenden Jahres einen Rechenschaftsbericht über die Finanzen des vergangenen Geschäftsjahres. Die Entlastung des Schatzmeisters erfolgt durch den zuständigen Parteitag.
(2) Der Rechenschaftsbericht ist dem Landesverband zu übersenden und wird Bestandteil der Rechnungslegung der CDU Deutschlands.
(3) Die Vereinigungen der CDU im Kreis Leverkusen geben dem Vorstand des Kreisverbandes der CDU finanzielle Rechenschaftsberichte in Abschrift zur Kenntnis. Bei Nichterstellung von Rechenschaftsberichten erhält der Kreisvorstand die Berichte der jeweiligen Kassenprüfer zur Kenntnis.
§ 10 Reise- und Fahrtkosten
(1) Reisekostenabrechnungen müssen grundsätzlich vor Reisebeginn von der Kreisgeschäftsstelle genehmigt werden.
(2) Reisekosten werden nur ordentlichen Delegierten aus dem CDU-Kreisverband Leverkusen zu Bundes-, Landes- und Bezirksparteitagen sowie Bundes-, Landes- und Bezirkstagungen der Vereinigungen erstattet. Gäste erhalten keine Erstattungen. Falls Übernachtungskosten inkl. Frühstück anfallen, übernimmt der CDU-Kreisverband maximal 120 € pro Nacht, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Für Fahrtkosten wird der Bahntarif 2. Klasse zugrunde gelegt. Wird ein Auto benutzt, werden 35 Cent pro km erstattet, jedoch nicht mehr als die Kosten, die durch eine Bahnfahrt entstanden wären.
(3) Tagungsbeiträge werden erstattet. Alle Erstattungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Belege. Übernimmt eine Gliederung innerhalb der CDU Deutschlands die Kosten, erfolgt keine Erstattung durch den CDU-Kreisverband Leverkusen.
(4) Bundestags- und Europaabgeordnete erhalten keine Fahrtkostenerstattungen, Landtagsabgeordnete nur für Fahrten außerhalb von NRW.

Geschäftsordnung
Die nachstehende Geschäftsordnung (GO) des Kreisverbands Leverkusen gilt für Kreisparteitage sowie – vorbehaltlich gesonderter Regelungen – entsprechend für die Mitgliederversammlungen der nachgeordneten Gliederungen, Vereinigungen und Sonderorganisationen.
§ 1 Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Kreisparteitags bestimmt der Kreisvorstand im Rahmen der Satzung.
§ 2 Einberufung
Die Einberufung des Kreisparteitags erfolgt für den Kreisvorstand durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
§ 3 Terminbekanntgabe, Form und Frist der Einberufung
(1) Der Termin eines Kreisparteitags soll in der Regel spätestens zwei Monate vorher den gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 und 3 GO antragsberechtigten Vorständen bekannt gegeben werden. Die Parteimitglieder sollen nach Möglichkeit durch entsprechende Ankündigungen in regelmäßigen Veröffentlichungen des Kreisverbands (z.B. Mitgliederbrief, Mitgliedermagazin, Homepage, E-Mail-Newsletter) rechtzeitig auf den Termin hingewiesen werden.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
(3) Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine Woche. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Näheres bestimmt § 44 Absatz 2 der Satzung.
§ 4 Antragsfrist und Antragsversand
(1) Anträge sind dem Kreisvorstand schriftlich oder per E-Mail zuzuleiten. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein.
(2) Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Kreisvorstands sollen den Mitgliedern eine Woche vor Beginn des Parteitags schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail, Homepage) zur Verfügung gestellt werden, die Anträge müssen aber in jedem Fall auf dem Kreisparteitag als Drucksache vorliegen.
(3) Anträge des Kreisvorstands von grundsätzlicher Bedeutung (Leitanträge) sollen in der Regel den gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 GO antragsberechtigten Vorständen zwei Monate vor Beginn des Kreisparteitags auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) zugesandt werden.
§ 5 Antragsrechte
(1) Antragsberechtigt sind:
1. der Kreisvorstand,
2. jeder Vorstand eines Stadtbezirksverbands,
3. jeder Vorstand eines Ortsverbands,
4. jeder Kreisvorstand einer Vereinigung oder Sonderorganisation,
5. jedes Mitglied unter Nachweis von 20 unterstützenden Unterschriften (die Unterschrift des antragstellenden Mitglieds eingerechnet).
(2) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht wer-den, wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind.
(3) Geschäftsordnungsanträge können mündlich stellen:
1. jedes stimmberechtigte Mitglied,
2. die Antragskommission,
3. der Kreisvorstand.
§ 6 Öffentlichkeit und deren Ausschluss
Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Kreisvorstands können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.
§ 7 Eröffnung, Wahl eines Tagungspräsidiums
(1) Den Kreisparteitag eröffnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann vom Kreisparteitag ein Tagungspräsidium gewählt werden. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt der Kreisparteitag selbst; der Kreisvorstand ist befugt, entsprechende Personalvorschläge zu machen. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.
§ 8 Tagesordnung
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese vom Kreisparteitag zu genehmigen.
(2) Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Eine Ergänzung um neue Beschlussgegenstände ist – mit Ausnahme von Beschlussgegenständen, die Gegenstände von Initiativanträgen sind – unzulässig; in die Tagesordnung können allenfalls neue Beratungsgegenstände aufgenommen werden.
§ 9 Mandatsprüfungs-, Stimmzähl- und Antragskommission
(1) Auf Vorschlag des Kreisvorstands wählt der Kreisparteitag eine Mandatsprüfungs-kommission, die die Teilnahmemeldungen der stimmberechtigten Mitglieder überprüft und aufgrund der Unterlagen des Tagungsbüros die Anwesenheit der Stimmberechtigten fortlaufend feststellt.
(2) Auf Vorschlag des Kreisvorstands wählt der Kreisparteitag eine Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen, Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt.
(3) Der Kreisvorstand bestellt eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Kreisparteitag Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist auch berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die dem Kreisparteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen. Der Kreisparteitag kann die Zusammensetzung der vom Kreisvorstand bestellten Antragskommission ändern.
§ 10 Wahl von Kommissionen
Die Mandatsprüfungskommission, die Stimmzählkommission und die Antragskommission können, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt werden.
§ 11 Form und Frist bei Kandidatenvorschlägen
(1) Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstands und von Delegierten zu den übergeordneten Parteigremien sollen nach Möglichkeit vorab schriftlich erfolgen und der Kreisgeschäftsstelle im Rahmen einer vom Kreisvorstand zu setzenden Ordnungsfrist zugeleitet werden. Auf dem Kreisparteitag können weitere Kandidatenvorschläge auch mündlich erfolgen.
(2) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Tagungspräsidiums bzw. Versammlungsleiters eine Meldefrist für Kandidatenvorschläge zu den im Rahmen der Tagesordnung anstehenden Wahlen beschließen. Kandidaten, die bei einer Wahl nicht gewählt werden, können unabhängig von dieser Frist für weitere nach der Tagesordnung noch ausstehende Wahlen kandidieren. Gleiches gilt für Wahlgänge, die wegen Nichterreichung der Frauenquote erforderlich werden.
§ 12 Rechte des Tagungspräsidiums bzw. des Versammlungsleiters
Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter fördert die Arbeiten des Kreisparteitags und wahrt die Ordnung. Ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Das Tagungspräsidium bzw. der Versammlungsleiter hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.
§ 13 Wortmeldungen und Schluss der Beratungen
(1) Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter ruft die Punkte der Tages-ordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mit-gliedern des Kreisvorstands und der Antragskommission ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen.
(2) Wortmeldungen sollen nach Möglichkeit schriftlich erfolgen und sind in die Rednerliste aufzunehmen.
(3) Der Kreisparteitag kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluss erfolgt nur auf Antrag und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14 Behandlung der Anträge
Alle Anträge werden, sobald sie von dem amtierenden Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.
§ 15 Rederecht
(1) Redeberechtigt auf dem Kreisparteitag sind alle Mitglieder. In Ausnahmefällen kann das Präsidium auch Gästen das Wort erteilen.
(2) Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen.
§ 16 Bündelung von Wortmeldungen
Bei Wortmeldungen zu verschiedenen Themen kann der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen, aber grundsätzlich nur jeweils in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
§ 17 Begrenzung von Rednerzahl und Redezeit
(1) Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter kann – soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert – die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.
(2) Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist Mitgliedern des Kreisvorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben.
(3) Die Redezeit kann vom Tagungspräsidenten bis auf drei Minuten, bei Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf zwei Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.
§ 18 Grundlegende Referate und freie Rede
Grundlegende Referate sollen im Wortlaut vorliegen, im Übrigen sprechen die Redner frei. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
§ 19 Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungs-leiter das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) Zur persönlichen Bemerkung darf der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.
(3) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
1. auf Begrenzung der Redezeit,
2. auf Schluss der Debatte,
3. auf Schluss der Rednerliste,
4. auf Übergang zur Tagesordnung,
5. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
6. auf Verweisung an andere Gremien,
7. auf Schluss der Sitzung.
(4) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.
§ 20 Reihenfolge bei Abstimmungen über Sachanträge
Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. Empfehlungen der Antragskommission,
2. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen,
3. Änderungs- und Ergänzungsanträge,
4. Hauptanträge.
§ 21 Verweisung zur Sache und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern
Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, sie notfalls von den weiteren Sitzungen ausschließen.
§ 22 Entzug des Wortes
Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter kann Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.
§ 23 Sitzungsunterbrechung
Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so kann der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter die Sitzung unterbrechen.